Monatszeitschrift für Politik, Volkstum und Kultur.

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Nagelprobe für Straßburg

Das Fürstentum Liechtenstein klagt die Tschechische Republik

1719 hatte Kaiser Karl VI. das kleine Ländchen Liechtenstein „am Deutschen Oberrhein“ (so lautete dessen alte Hymne) zum Reichsfürstentum erhoben. Das kleine Fürstentum war damit eines der rund 340 Mitglieder des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation.

Ein Beitrag von Karl Katary

Zu Napoleons Zeiten wurde Liechtensteins Selbständigkeit anerkannt, und beim Wiener Kongreß 1815 wurde es als Mitglied in den Deutschen Bund aufgenommen. An den innerdeutschen Auseinandersetzungen des 19. Jahrhunderts nahm es nicht teil. Es lehnte sich aber politisch an Österreich an, zumal das Fürstengeschlecht in Wien und auf den umfangreichen böhmischen und mährischen Ländereien seinen Sitz hatte. Die Stammburg des Geschlechtes liegt in der Gemeinde Maria Enzersdorf südlich von Wien. Im Ersten Weltkrieg blieb Liechtenstein neutral und suchte seit 1918 eine immer stärkere Bindung an die Schweiz. Schon seit damals lag und liegt der kleine Staat (mit 160 km² der sechstkleinste Staat der Welt) mit der Tschechoslowakischen Republik (heute Tschechische Republik) im Konflikt. Die Tschechen anerkannten Liechtenstein niemals als Staatswesen. Hauptgrund damals wie heute: Das Vermögen der Liechtensteiner Fürsten und weiterer 38 Bürger des Kleinstaates in Böhmen und Mähren.

Es geht um 400 Millionen Euro

Heute wird der Wert dieses Immobilienvermögens der 1945 durch die Beneš-Dekrete entschädigungslos enteigneten Liechtensteiner Fürsten und weiterer 38 Bürger des Kleinstaates auf rund 400 Millionen Euro geschätzt. Nach dem Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich 1938 verlegte das Liechtensteiner Fürstenhaus seinen offiziellen Sitz in das obere Rheintal, wenngleich es sich auf den Schlössern und Gütern in Wien und Umland für sie noch immer gut leben ließ und läßt. Als 1945 im Rahmen des Völkermordes an den Sudetendeutschen deren Grundbesitz entschädigungslos enteignet wurde, wurde auch das Vermögen aller Liechtensteinischen Staatsbürger beschlagnahmt. Vorwand war: Die Liechtensteiner seien ebenfalls rechtlos, denn sie seien ja Deutsche. Diese Zuordnung auf Grund rassi-stischer und sprachlicher Merkmale ist nach den heutigen Kriterien eindeutig menschenrechtswidrig. Jahrzehntelange Auseinandersetzungen zwischen den beiden Staaten haben kein Ergebnis gebracht. Erst jüngst hat ein tschechisches Gericht die Enteignung eines 600 Hektar großen Liechtensteiner Grundstückes bei der mittelböhmischen Stadt Ricany für rechtens erklärt.

Liechtensteins „Staatenklage“

Nunmehr hat sich das Fürstentum Liechtenstein zu einem ungewöhnlichen Schritt entschlossen: Es hat beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg eine sogenannte „Staatenklage“ gegen die Tschechische Republik eingebracht. Mit diesem Rechtsmittel geht der Kleinstaat gegen die Verletzung von Grundrechten durch die tschechischen Behörden, insbesondere des Rechtes auf ein faires Verfahren, des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens (einschließlich des individuellen Rechtes auf Bestimmung der eigenen ethnischen Zugehörigkeit), dem Schutz vor Diskriminierung und dem Schutz des Eigentums vor. Die Liechtensteinische Regierung könne wegen allfälliger Präzedenzwirkungen nicht hinnehmen, daß die tschechischen Behörden und Gerichte systematisch Liechtensteiner Staatenbürger entgegen klarer Fakten als Deutsche qualifizierten.

Rendezvous in Straßburg

Zuständig für solche Klagen ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit dem Sitz in Straßburg. Dieses Gericht ist keine Einrichtung der Europäischen Union sondern des 1949 gegründeten Europarates. Dieser ist ein reines Beratungsgremium über allgemeine europäische Fragen, hat aber keinerlei Entscheidungsbefugnis. Diesem losen Verband gehören derzeit 47 Staaten mit rund 820 Millionen Bürgern an, neben den EU-Staaten sind z.B. Rußland, die Ukraine, die Türkei und die Kaukasusstaaten Mitglieder. Nur Weißrußland ist nicht Mitglied. Bedeutung hat lediglich der vom Europarat 1959 gegründete Gerichtshof für Menschenrechte, an dessen Entscheidungen über Verletzung der Menschenrechte die Mitgliedstaaten theoretisch gebunden sind. Jeder Staatsbürger der 47 Mitgliedstaaten kann sich mit einer Grundrechtsbeschwerde an das Hohe Gericht mit dem Sitz in Straßburg wenden. Es kann aber auch jeder Mitgliedstaat einen anderen verklagen, dazu ist es in den letzten 60 Jahren allerdings nur 25-mal gekommen. Doch jetzt hat sich das Fürstentum Liechtenstein aus den dargestellten Gründen dazu entschlossen.

Wird Liechtenstein Erfolg haben?

Auf den Ausgang dieses Verfahrens darf man gespannt sein. Zu befürchten ist, daß sich das Gericht so wie in den Sudetendeutschen Fragen um eine Entscheidung mit der Begründung drückt, daß es im Zeitpunkt der Beneš-Enteigung 1945 weder eine Europäische Menschenrechtskonvention noch einen Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegeben habe. Eine Begründung, die unzutreffend ist, weil, wie oben dargestellt, sich auch in der Gegenwart gefällte Entscheidungen der tschechischen Behörde auf die Beneš-Dekrete stützen. Bleibt ihre Klage erfolglos, dann würden die Liechtensteiner zur Kenntnis nehmen müssen, daß auch ihre Beraubung der unvermeidliche Kollateralschaden eines Völkermordes war.

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