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„Es ist gewünscht, daß hier der Willkür Tür und Tor geöffnet wird“

Christian Zeitz im Gespräch über Zensur und Meinungsfreiheit in Österreich

Am 10. 11.1920 trat die österreichischen Bundesverfassung in Kraft. Zum hundertsten Jubiläum dieses Ereignisses gab es allerdings nichts zu feiern, da die Bundesregierung mit den Corona-Zwangsmaßnahmen die Grundrechte in wesentlichen Punkten außer Kraft setzte. Doch inwieweit gelten unabhängig davon zentrale Rechte wie Meinungs-, Rede-, Versammlungs-, Forschungs- und Lehrfreiheit noch? Wir haben uns darüber mit Christian Zeitz, dem Sprecher des Wiener Akademikerbundes unterhalten.

Der ECKART: Herr Mag. Zeitz, gemeinhin geht man davon aus, daß Österreich ein freies Land mit verfassungsmäßig garantierter Meinungsfreiheit sei. Wie kann es dann sein, daß Menschen heutzutage aufgrund der Übermittlung von persönlichen, privaten Nachrichten, die auch politischen Inhalts sein mögen über sog. Messengerdienste wie Schwerverbrecher verfolgt werden, obwohl dieser Informationsaustausch unter das Telekommunikationsgeheimniss fällt (§119 StGB)?

Christian Zeitz: Die gesetzlich verordnete Einschränkung des Brief- und Fernmeldegesetzes hat in Österreich seit einer Reihe von Jahren eine unrühmliche Tradition. Entsprechende Passagen des Polizeibefugnisgesetzes und des Terrorpräventionsgesetzes seien hier als Beispiele genannt. Die Versuchung, mit politischer Motivation gegen Mißliebige vorzugehen, ist doch stets sehr groß. Mit der flächendeckenden Verbreitung der Dienste elektronischer Nachrichtenkanäle ist die Schwelle des Zugriffs durch die Behörde viel niedriger geworden.

Die Praxis der letzten Jahre hat gezeigt, daß die Instrumente des Nachspürens und Überwachens der elektronischen Kommunikationsaktivitäten gegenüber „rechts“ einzuordnenden politischen Organisationen viel eher eingesetzt werden als gegenüber „linken“. Dieser Vorgang ist demokratiepolitisch sehr bedenklich.

Mit der Novellierung bzw. Erweiterung des Verhetzungsparagraphen (§283 StGB) 2015 wurde ein weiteres Instrumentarium geschaffen, um reine Meinungsäußerungen verfolgen zu können – primär zielt dies auf Kommentare in sozialen Medien ab. Auch gegen diese elementare Einschränkung der Meinungsfreiheit regte sich in Österreich kaum Widerstand – warum ist das so?

Der § 283 StGB Verhetzung ist im Laufe der Jahrzehnte in mehreren Etappen verschärft worden und zwar mit dem erkennbaren Ziel, bestimmte Meinungen zu unterdrücken, und bestimmte zu forcieren. Im Gesetzeskern ging es zunächst um folgendes: Als Delikt sollte 
a. der öffentliche Aufruf/das „Aufreizen“ zu Gewalt an 
b. bestimmten Gruppen, die religiös, ethnisch oder sexuell definiert sind, sowie
c. die Herabwürdigung der Menschenwürde in 
d. der „breiten Öffentlichkeit“ 

unter Strafe gestellt werden. 

Zu einer drastischen und eindeutig politisch motivierten Ausweitung des Tatbestandsbildes kam es per 1.1.2016 durch den damaligen Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP), der erstmals in Österreich „Haß“ zum Tatbestandskriterium machte. „Haß“ wurde nach dem Willen des Ministers eindeutig zum Zentralbegriff des Meinungsstrafrechts stilisiert, womit nach der Vorgabe der OSZE ein nur introspektiv feststellbares, beliebig interpretierbares Phänomen zum Schlüsselkonzept der Verfolgung politisch Andersdenkender aufgebläht werden konnte. „Wer Haß sät, wird Gefängnis ernten“, war die Kampfansage Brandstetters.

Mit diesem legistischen Dammbruch bereitete er der faktischen Beseitigung des im Art. 13 des Staatsgrundgesetzes garantierten Rechts, „durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern“, die Bahn. Diese „Gesetzesinnovation“ potenzierte den politischen Lenkungseffekt des Meinungsstrafrechts, das bereits vorher auf willkürliche Weise zur Züchtigung von Opponenten kultursozialistischer bzw. kulturrelativistischer Großprojekte in Stellung gebracht worden war. Mohammed als Pädophilen zu bezeichnen, beispielsweise, sei eine „Beleidigung des Islams“ und damit definitionsgemäß „Verhetzung“.

Der Verhetzungsparagraph ist eindeutig Bestandteil einer Einschüchterungsgesetzgebung und Legitimationsgrundlage für einen pseudogesetzlichen Schutz der multikulturellen Gesellschaft.

Den vollständigen Artikel lesen Sie in der ECKART-Ausgabe vom Januar 2021, die sie HIER bestellen können.

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