Das Gedenkkreuz bei Pohrlitz in Südmähren: In dem Massengrab beim Gedenkkreuz nahe der Autobahn liegen über 800 namenlose Tote.
Foto: Privat

Es war eindeutig Völkermord

Als vor 75 Jahren der Zweite Weltkrieg zu Ende ging, begann eine Zeit neuer Verbrechen und Katastrophen. Rund 15 Millionen Menschen wurden beraubt, enteignet und vertrieben, weil sie Deutsche waren. An die zwei Millionen davonkamen dabei zu Tode.

Ein Beitrag von Dr. Karl Katary

Am Beispiel der Sudetendeutschen läßt sich unwiderleglich darstellen, daß ihre Vertreibung Völkermord im Sinne der „Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“ der Vereinten Nationen vom 9. 12. 1948 war. Dessen Artikel III legt fest: „Wenn eine der folgenden Handlungen in der Absicht begangen wurde, eine nationale, ethnische, rassische(!), oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:

a) durch Tötung von Mitgliedern der Gruppe b) durch Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe c) die vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbei zu führen […], liegt Völkermord vor.“

Völkermord ist Völkermord!

„Sudetendeutsche“ ist die Sammelbezeichnung für jene rund 3,2 Millionen Deutschen, die nach Ende des Ersten Weltkrieges gegen ihren demokratischen Willen und gegen das Selbstbestimmungsrecht der Völker in die neugegründete Tschechoslowakei gezwungen wurden. Es galt der Leitsatz des tschechischen Ministers Rasin: „Selbstbestimmung ist eine schöne Phrase; jetzt, da die Entente gesiegt hat, entscheidet die Gewalt“. Und diese Gewalt nach dem Ersten Weltkrieg führte zum Völkermord nach dem Zweiten Weltkrieg. Auf die Tathandlungen 1945/46 treffen die oben unter a) bis c) genannten Voraussetzungen zu.

Für die Qualifikation „Völkermord“ ist es gleichgültig, wieviele Menschen unmittelbar bei der Vertreibung ermordet wurden. Die minutiösen Forschungen der Sudetendeutschen in der Nachkriegszeit haben 240.000 Todesopfer der Vertreibung namentlich festgehalten, zeitgeistige Bemühungen haben diese Zahl auf 30.000 reduziert – ein geläufiges Vorgehen. Aber: Völkermord ist Völkermord – gleichgültig. ob acht Prozent oder „nur“ ein Prozent der Gruppe getötet wurden. Aber: man könnte einwenden, daß in den Hauptvertreibungsjahren 1945/46 die Völkermordkonvention 1948 noch nicht galt. Falsch, denn schon 1946 hat die Generalversammlung der UNO Völkermord zu einem Verbrechen nach internationalem Recht erklärt. Aber schon vorher war das Verbot des Völkermordes ein unabdingbarer Bestandteil des Völkergewohnheitsrechtes und wurde deshalb in den Verfahren vor den Militärgerichtshöfen in Nürnberg und Tokio angewendet.

Völkermord verjährt nicht

Das Delikt des Völkermordes verjährt nicht. Seine Strafbarkeit kann durch innerstaatliche Gesetze nicht aufgehoben werden. Mögen daher die Täter selbst durch Zeitablauf der irdischen Rechtsprechung entzogen sein, bestehen heute noch Ansprüche auf die Wiedergutmachung der durch die Tathandlungen zugefügten Schäden.

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