Ein wichtiges, aber wenig beachtetes Dokument
Nachdem der Wiener Kongreß 1815 die weitere Ausgestaltung der Deutschen Bundesakte, des Verfassungsvertrages des Deutschen Bundes, beschlossen hatte, legten die Karlsbader Beschlüsse 1819 fest, daß die Grundlagen des Deutschen Bundes auf neuen Konferenzen in Wien exakter bestimmt werden sollten. Aus den Beratungen entstand die Wiener Schlußakte (WSA) vom 15. Mai 1820.
Ein Beitrag von Dr. Mario Kandil
Diese wurde am 8. Juni 1820 von der Bundesversammlung in Frankfurt am Main mit einstimmigem Beschluß angenommen und als gleichwertiges zweites Bundesgrundgesetz neben der Bundesakte von 1815 verabschiedet. Damit fand der Deutsche Bund seine definitive verfassungsrechtliche Gestalt. Das Wartburgfest am 18. Oktober 1817, dem vierten Jahrestag der Völkerschlacht bei Leipzig 1813, und die Ermordung des deutschen Schriftstellers und russischen Generalkonsuls August von Kotzebue am 23. August 1819 veranlaßten den leitenden Minister (ab 1821 Staatskanzler) Österreichs, Klemens Wenzel Lothar Fürst von Metternich, den Exponenten der Restauration und Hauptgegner nationaler wie liberaler Bewegungen in Europa, zu Gegenmaßnahmen. Auf Konferenzen deutscher Regierungen setzte er am 1. August 1819 die Teplitzer Punktation durch, die im böhmischen Karlsbad (6. bis 31. August 1819) in die Karlsbader Beschlüsse einging.
Die Karlsbader Beschlüsse
Diese erhob der Bundestag des Deutschen Bundes am 20. September 1819 zum Bundesgesetz:
- An den Universitäten hatten all die Professoren zu verschwinden, die die Studenten gegen die bestehende staatliche Ordnung aufwiegelten.
Dem entsprach auf der anderen Seite das Verbot der Burschenschaft. Ein Kurator übernahm Kontrolle und Lenkung der Universitäten, und die Turnvereine wurden auch verboten. - Statt der in Art. 18 der Bundesakte in Aussicht gestellten Verfügungen über die Pressefreiheit wurde eine Präventivzensur für Zeitungen, Zeitschriften und Druckschriften unter 20 Bögen eingeführt.
- Eine außerordentliche Zentral-Untersuchungskommission des Bundes mit Sitz in Mainz hatte sich um die Untersuchung der „revolutionären Umtriebe und demagogischen Verbindungen“ zu kümmern. Sie hatte der Bundesversammlung zu berichten, die die weiteren Beschlüsse zur Einleitung des Gerichtsverfahrens fassen sollte.
Urteile fällen konnte sie nicht. - Die Exekutionsordnung vom 3. August 1820 vollendete das Karlsbader System, indem sie die Voraussetzungen für den Vollzug der Beschlüsse des Bundestags durch alle Mitglieder des Deutschen Bundes schaffen sollte.
Metternich war am Höhepunkt seiner Macht angelangt
Die Karlsbader Beschlüsse waren der Höhepunkt des Einflusses, den Metternich und mit ihm Österreich im Deutschen Bund hatten. Der österreichische Staatskanzler setzte sie politisch durch, und sein Berater Friedrich von Gentz gab ihnen die geistige Legitimation. (Er wurde auch Sekretär Europas genannt, Metternich Kutscher Europas.) Die Ausführung der Beschlüsse stieß auf keinen Widerstand.
Am stärksten beeinflußten sie die Entwicklung in Preußen, das in den Demagogenverfolgungen voranschritt.
Die süddeutschen Landtage blieben (in eingeschränkter Form) erhalten, nachdem die von Metternich anvisierte Interpretation von Artikel 13 der Bundesakte im Sinne altständischer Institutionen nicht durchgedrungen war.
Für den weiteren Gang der deutschen Frage wurde entscheidend, daß der Deutsche Bund seit 1819 endgültig ein Instrument zur Unterdrückung der liberalen und nationalen Bewegung wurde und die Stärkung der Bundesgewalt in eben diesem Zeichen stattfand.
Die Wiener Schlußakte
Die Wiener Schlußakte verkörperte einen gewissen verfassungspolitischen Abschluß dieser Entwicklung, denn sie brachte gegenüber Karlsbad schon wieder ein Vorrücken einzelstaatlicher Souveränitätsinteressen. Sie bestand aus 65 Artikeln und bestimmte den Deutschen Bund „in seinem Innern als eine Gemeinschaft selbständiger, unter sich unabhängiger Staaten“ mit gleichen Vertragsrechten und -pflichten, in seinen „äußeren Verhältnissen“ (d. h. gegenüber dem nichtdeutschen Ausland) jedoch als „eine in politischer Einheit verbundene Gesamtmacht“ (Art. 2).
Gegenüber jenen Mitgliedern des Deutschen Bundes, die ihren Untertanen bereits eine Verfassung konzediert hatten, signalisierten die deutschen Fürsten und freien Städte Entgegenkommen, solange nationalliberale Angriffe nicht die Ruhe und Ordnung in den Einzelstaaten und die Souveränität der Obrigkeit gefährdeten. Nur so konnte sich Metternich mit der Verfassungsentwicklung in den süddeutschen Staaten abfinden.
Monarchisches Prinzip bleibt weiterhin unantastbar
Das „monarchische Prinzip“ definierte die WSA in Art. 57 als die Vereinigung der „gesamten Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats“, wobei jedoch „der Souverän durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden“ konnte.
Der Bundesversammlung war es erlaubt, auf Bitten eines Einzelstaates hin für landständische Verfassungen die Garantie zu übernehmen, „auf Anrufen der Beteiligten die Verfassung aufrecht zu erhalten“ und bei „Irrungen“ zu vermitteln (Art. 60).
Gegenüber den anderen Staaten, die diese Bitte nicht aussprachen, besaß die Bundesversammlung diese Interventionsmöglichkeit nur, wenn sie selbst gegen die Aufrechterhaltung von Art. 13 der Bundesakte verstieß oder wenn die in Art. 26 der WSA genannte „Widersetzlichkeit der Untertanen gegen die Obrigkeit“ oder gar „Aufruhr“ die Regierung eines Einzelstaates handlungsunfähig machten (Art. 61). So sicherte sich der Deutsche Bund explizit ein Interventionsrecht zwecks Aufrechterhaltung des politischen und gesellschaftlichen Status quo in politischer und gesellschaftlicher Beziehung, wie es unter den Kernstaaten der am 26. September 1815 gegründeten Heiligen Allianz (Rußland, Österreich und Preußen) auch für Europa insgesamt existierte. Der Passus von Art. 13 der Bundesakte, nach dem in allen Bundesstaaten landständische Verfassungen stattfinden sollten, wurde auch weiter nicht im Sinne moderner Volksvertretungen mit entsprechenden Funktionen präzisiert (Art. 53–61).
Fazit
Wenn sie in ihrer Gesamtheit betrachtet wird, erweist sich die WSA als ein die Deutsche Bundesakte weiterführendes Grundgesetz des Deutschen Bundes. Sie spiegelte in ihren Bestimmungen sowohl die beginnende einzelstaatliche Verfassungsentwicklung als auch die wachsende Auseinandersetzung mit den nationalen und liberaldemokratischen Kräften wider. Sie wurden von den Karlsbader Beschlüssen mit den Mitteln des Polizeistaats bekämpft, und so vermochte die WSA die nationalbewußten und freiheitlichen Kreise nicht zu beschwichtigen, weil sie ihren in erster Linie obrigkeitsstaatlichen, nach Rechten der Stände abgestuften Gesamtcharakter beibehielt und weil sie das alte monarchische Prinzip der Souveränität der Herrscher in den Einzelstaaten erneut formal garantierte.
